Geblitzt in der Probezeit – Bußgeld, Punkte & Probezeitverlängerung
- Die Probezeit dauert zwei Jahre an.
- Bei einem A-Verstoß muss der Fahranfänger ein Aufbauseminar besuchen.
- Über uns erfahren Sie, ob ein Einspruch in Ihrem Fall erfolgversprechend ist.
Für wen gilt die Probezeit?
Nach Bestehen der Führerscheinprüfung heißt es für alle Fahranfänger, besonders achtsam am Straßenverkehr teilzunehmen. Denn in den ersten zwei Jahren der Autofahrer-Karriere befinden sich alle Führerschein-Neulinge in der Probezeit. Diese wurde 1986 eingeführt und hat zum Zweck, jungen und unerfahrenen Fahrern einen extra Anreiz für vorsichtiges Autofahren zu geben. Fahranfänger haben in der Regel noch nicht die nötige Erfahrung, um bestimmte Situationen richtig einschätzen zu können – oder sie sind schlichtweg risikofreudiger als erfahrene Autofahrer.
Die Probezeit soll generell für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgen. Denn befindet sich ein Jungfahrer noch innerhalb der Probezeit, werden viele Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung deutlich strenger geahndet als bei Verkehrsteilnehmern, die ihre Probezeit bereits hinter sich haben. Zudem wird Fahranfängern deutlich schneller der Führerschein entzogen, wenn sie sich einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß zu Schulden kommen lassen. In allen wichtigen Führerscheinklassen muss eine Probezeit absolviert werden. Lediglich die Klasse AM (Mofa) sowie die Sonderklassen T und L (Zugmaschinen der Land- und Forstwirtschaft) sind davon ausgenommen.
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Was passiert, wenn ich in der Probezeit geblitzt werde?
Einem Autofahrer, der sich nicht in der Probezeit befindet, droht nach einem Geschwindigkeitsverstoß ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Wird jedoch ein Fahranfänger, der sich noch in der zweijährigen Probezeit befindet, geblitzt, kann dieses Verkehrsvergehen ganz andere Konsequenzen haben.
Doch nicht jeder Fehler im Straßenverkehr führt sofort zu einer längeren Probezeit. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen A-Verstößen und B-Verstößen. Bei ersteren handelt es sich um schwerwiegende Verstöße gegen die Verkehrsregeln, während unter letzteren weniger grobe Verkehrsdelikte zusammengefasst werden.
Erst eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h wird als A-Verstoß gewertet. Dies hätte zur Folge, dass der Führerscheininhaber ein kostenpflichtiges Aufbauseminar bestehen muss. Zusätzlich wird die ohnehin zweijährige Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert, sodass der Fahranfänger ganze vier Jahre unter verschärfter Beobachtung steht.
Welches Bußgeld droht mir, wenn ich in der Probezeit geblitzt werde?
Grundsätzlich gilt für Personen, die sich noch in der Probezeit befinden, keine anderen Sanktionen als für jeden anderen Autofahrer. Auf Führerschein-Neulinge können nur zusätzliche Konsequenzen zukommen. So droht bei einem einmaligen Geschwindigkeitsverstoß von weniger als 20 km/h erst einmal nichts. Bei einem zweiten oder einer Überschreitung des Tempolimits von mehr als 20 km/h sieht es allerdings schlecht aus. Es muss ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolviert werden. Zusätzlich verlängert sich die Probezeit um weitere zwei Jahre.
Diese Strafe droht, wenn Sie innerorts in der Probezeit geblitzt werden:
Diese Strafe droht, wenn Sie außerorts in der Probezeit geblitzt werden:
Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.
Was passiert bei mehr als einem A-Verstoß in der Probezeit?
Lässt sich ein Führerschein-Neuling einen A-Verstoß zu Schulden kommen, dann muss dieser ein Aufbauseminar besuchen. Wird dieses bestanden, darf sich der Fahranfänger wieder hinters Lenkrad klemmen. Zusätzlich verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Begeht der bereits auffällig gewordene Jungfahrer einen weiteren A-Verstoß, kommen auf diesen die regulären Sanktionen zu. In diesem Fall muss jedoch nicht erneut ein Aufbauseminar besucht werden. Der Fahranfänger wird verwarnt und erhält die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Einen dritten Tempoverstoß mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 21 km/h sollten Personen in der Probezeit tunlichst vermeiden, denn dann heißt es Fahrerlaubnisentzug. Um den Führerschein zurückzuerlangen, muss eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) absolviert werden. Dies ist jedoch erst nach einer sechsmonatigen Sperrfrist möglich. In dieser Zeit muss der Führerschein-Neuling auf das Autofahren verzichten.
Kann ich Einspruch einlegen, wenn ich in der Probezeit geblitzt wurde?
Einem Fahranfänger stehen dieselben Rechte zu wie jedem anderen Autofahrer. Daher darf auch dieser nach Erhalt eines Bußgeldbescheids gegen diesen Einspruch einlegen. Dies ist innerhalb von 14 Tagen nach postalischer Zustellung möglich. Im Idealfall können Sie dem Einspruch bereits eine gute Begründung oder Beweise beilegen. Anschließend wird geprüft, ob Ihr Einspruch gerechtfertigt ist. Falls ja, kann es zu einem erneuten Verfahren kommen, welches damit enden kann, dass der Bußgeldbescheid für ungültig erklärt wird oder Ihr Einspruch abgelehnt wird.
Um frühzeitig zu erfahren, ob ein Einspruch in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist, können Sie unsere kostenfreie Bußgeldprüfung nutzen. Unsere Verkehrsexperten verraten Ihnen, ob Sie Chancen haben, dass Ihr Bußgeldbescheid für ungültig erklärt wird.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte