Fahrverbot nach § 44 StGB – Warum nach einem Strafprozess auch ein Fahrverbot drohen kann
- Bei Fahrverbot muss der Fahrzeughalter den Führerschein abgeben.
- Nach § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) kann man zu einem Fahrverbot als Nebenstrafe in einem Strafverfahren verurteilt werde.
- Es ist wenig sinnvoll, ein Fahrverbot parallel zum Antritt einer Haftstrafe beginnen zu lassen.
In welchen Fällen kann das Fahrverbot nach § 44 StGB verhängt werden?
Das allseits bekannte Fahrverbot nach § 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG), das für maximal drei Monate ausgesprochen werden kann, wird angesetzt, wenn eine besonders schwerwiegende Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde. Der Fahrzeughalter muss dann den Führerschein abgeben und für den angesetzten Zeitraum auf das eigene Fahrzeug verzichten. In schlimmen Fällen oder bei Wiederholungstätern kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Jedoch gibt es noch eine weitere Art des Fahrverbots. Nach § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) kann ein Autofahrer zu einem Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verurteilt werden – nämlich als Nebenstrafe in einem Strafverfahren. Dabei muss es sich in dem Verfahren nicht zwingend um eine Straftat in Verbindung mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges handelt. Vielmehr kommt das Fahrverbot nach § 44 StGB in Frage, wenn
- es zur Einwirkung auf den Täter oder
- zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder
- dadurch das Verhängen einer Freiheitsstrafe verhindert werden kann.
Häufig wird ein Fahrverbot also angesetzt, um von einer Haftstrafe absehen zu können. Denn eine Freiheitsstrafe ist eine extreme Einschränkung der persönlichen Freiheit. Ist jedoch eine Geldstrafe ein zu mildes und eine Haftstrafe ein zu strenges Urteil, scheint eine Geldstrafe plus Fahrverbot häufig als akzeptabler Mittelweg.
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Muss die Straftat etwas mit dem Straßenverkehr zu tun haben?
Nach § 44 StGB ist es unwichtig, ob die Straftat in einem Auto stattgefunden hat oder währenddessen gegen Verkehrsregeln verstoßen wurde. Auch wenn die Tat in keinerlei Zusammenhang zum Straßenverkehr steht, kann der Beschuldigte zu einem Fahrverbot von bis zu sechs Monaten verurteilt werden.
Kommt es zu einer Straftat, die im Straßenverkehr begangen wurde, sehen die Konsequenzen meist anders aus. Macht sich ein Autofahrer beispielsweise einer schlimmen Fahrerflucht schuldig oder zeigt grobe Fahrlässigkeit im Straßenverkehr, dann wird das Gericht in der Regel einen kompletten Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht ziehen.
Der § 44 StGB im Wortlaut
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
(2) Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von einem Monat seit Eintritt der Rechtskraft. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. In anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.
(3) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Werden gegen den Täter mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.
Wann wird das Fahrverbot nach § 44 StGB wirksam?
Das Fahrverbot wird immer spätestens einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wirksam. Gelangt der Führerschein allerdings schon früher nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung – etwa, weil er vorher bereits beschlagnahmt wurde oder der Täter ihn schon früher abgegeben hat – dann beginnt das Fahrverbot auch ab diesem Zeitpunkt.
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Ab wann läuft das Fahrverbot, wenn eine Haftstrafe zu verbüßen ist?
Es ist wenig sinnvoll, ein Fahrverbot parallel zum Antritt einer Haftstrafe beginnen zu lassen. Daher beginnt der Zeitraum des Fahrverbots erst zu laufen, wenn die Haftstrafe bereits verbüßt wurde. Das Fahrverbot wird also für die Tage, die in einer Anstalt verbracht werden müssen, ausgesetzt und anschließend weitergeführt.
Es passiert nicht selten, dass jemand für mehrere Verbrechen parallel verurteilt wird. Setzt der Richter für jedes einzelne Verbrechen neben einer Geld- oder Haftstrafe auch ein Fahrverbot an, dann werden diese Fahrverbote addiert und nacheinander berechnet. Bis vor wenigen Jahren konnten die Fahrverbote auf einen Zeitraum gelegt werden. Wurde ein Krimineller zu zwei einmonatigen Fahrverboten verurteilt, dann konnten diese zwei Fahrverbot innerhalb eines Monats angesetzt werden. Das ist heute nicht mehr möglich.
Mit der Einführung des § 44 StGB wurde auch beschlossen, dass mehrere Fahrverbote stets hintereinander abgesessen werden müssen – und nicht mehr nebeneinander möglich sind. Bei mehreren schwerwiegenden Straftaten kann es also sein, dass ein Verurteilter für eine lange Zeit sein Fahrzeug nicht nutzen darf.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte