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Fahrerflucht innerhalb der Probezeit – Wer nicht bremst, verliert

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Beitrag geprüft vonRechtsanwalt Philipp Caba**
16.05.2023 | 4 Min. Lesezeit
  • Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt und wird zu Recht als Straftat eingestuft.
  • Erst nach 5 Jahren kann eine Person nicht mehr für eine Unfallflucht belangt werden.
  • Wir prüfen kostenlos, ob sich ein Vorgehen in Ihrem Fall lohnt.

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Was ist die Definition von Fahrer­flucht in der Probe­zeit?

Laut Bußgeldkatalog begehen Sie Fahrerflucht, wenn Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernen, ohne dass Ihr geschädigter Gegenüber die Möglichkeit hatte, Ihre Personalien zu erfahren. Hierbei ist erst einmal unerheblich, um welche Art von Unfall es sich handelt.

Jedoch macht es einen gewaltigen Unterschied, ob Sie ein anderes Auto angefahren haben und dann einfach wegfahren oder ob Sie eine Person überfahren und anschließend Fahrerflucht begehen. Daher richtet sich die Höhe der Strafe nach dem angerichteten Schaden.

Da es sich bei Fahrerflucht um keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat handelt, findet sich der entsprechende Paragraph im Strafgesetzbuch (StGB).

Der § 142 definiert Fahrerflucht folgendermaßen:

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

Wie wird Fahrer­flucht in der Probe­zeit geahndet?

Anders als beim Bußgeldkatalog, welcher relativ pauschale Aussagen über die Höhe der Strafe je nach begangener Ordnungswidrigkeit machen kann, hängt es vom individuellen Fall ab, wie Fahrerflucht geahndet wird. Führerscheininhaber, die sich noch innerhalb der Probezeit befinden, haben keine andere Strafe nach dem Strafgesetzbuch zu erwarten als erfahrene Verkehrsteilnehmer.

Die genauen Umstände des Unfalls und die Schwere des entstandenen Schadens entscheiden, welche Strafe bei Fahrerflucht anfällt. Meist kommen auf den Unfallflüchtigen strafrechtliche und verkehrsrechtliche Konsequenzen zu.

Strafrechtliche Folgen bei Fahrerflucht (abhängig vom entstandenen Schaden):

  • Geldstrafe

  • Haftstrafe bis zu 3 Jahren

Kam es zu einem Personenschaden, kann Ihnen zusätzlich fahrlässige Körperverletzung oder Tötung und unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden. In diesem Fall würden weitere Strafen auf Sie zukommen.

Verkehrsrechtliche Folgen bei Fahrerflucht:

Hat Fahrer­flucht in der Probe­zeit lang­fristige Folgen?

Zusätzlich zu den straf- und verkehrsrechtlichen Konsequenzen durch Fahrerflucht wird beim Führerschein auf Probe ein A-Verstoß verhängt, was ein kostenpflichtiges Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung auf vier Jahre zur Folge hat.

Wie viele A-Verstöße darf ich mir leisten?

Nach einem A-Verstoß innerhalb der Probezeit ist ein kostenpflichtiges Aufbauseminar und einer Verlängerung der Probezeit fällig. Bei einem zweiten schwerwiegenden A-Verstoß kommt es zu einer schriftlichen Verwarnung. Der dritte A-Verstoß führt dazu, dass Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird.

Kann gegen eine Strafe bei Fahrer­flucht vorgegangen werden?

Sie haben die Möglichkeit, gegen einen Bußgeldbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Dokuments Einspruch einzulegen. Da es sich beim Tatvorwurf der Fahrerflucht um eine Straftat handelt, ist es in diesem Fall nicht so einfach, dagegen vorzugehen. Sind Sie sich keiner Schuld bewusst bzw. sind Sie Ihrer Meinung nach nicht von einem Unfall geflohen, sollten Sie sich definitiv anwaltliche Unterstützung holen.

Sie möchten den Tatvorwurf der Fahrerflucht nicht auf sich sitzen lassen und sich dagegen wehren? Dann setzten Sie sich jetzt mit uns in Verbindung. Wir prüfen Ihren Fall und Ihre Möglichkeiten.

Was ist zu beachten, um während der Probezeit keine Fahrerflucht zu begehen?

Sobald Sie bemerken, dass Sie einen Unfall gebaut haben – hier zählt auch bereits ein kleiner Parkrempler – sollten Sie reagieren, sich kooperativ und hilfsbereit zeigen.

Der § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung(StVO) gibt eine genaue Auskunft darüber, wie sich Unfallbeteiligte verhalten sollten:

  • sofort Anhalten,

  • den Verkehr sichern,

  • Unfallschaden anschauen,

  • Erste Hilfe leisten,

  • den Beteiligten und Geschädigten Ihre Personalien geben.

Je nach Situation kann der eine oder andere Schritt hinzukommen. Haben Sie beim Ein- oder Ausparken ein anderes Fahrzeug angefahren, dessen Halter jedoch nicht vor Ort ist, müssen Sie mindestens 30 Minuten warten. Hierbei ist unerheblich, ob Sie eine Beschädigung am fremden Auto erkennen können oder nicht. Manche Schäden am Fahrzeugen sind nicht auf den ersten Blick zu erkennen, wie ein verzogener Rahmen. Taucht der Geschädigte in diesem Zeitraum nicht auf, müssen Sie die Polizei über den Parkrempler und gegebenenfalls den Sachschaden informieren.

Haben Sie einen Unfall mit Personenschaden gebaut, ist es in den meisten Fällen notwendig, einen Krankenwagen zu rufen und die Polizei zu informieren.

Kann Fahrerflucht in der Probezeit verjähren?

Da es sich bei Fahrerflucht um eine Straftat handelt, welche mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird, muss bis zur Verjährung einige Zeit vergehen. Erst nach 5 Jahren kann eine Person nicht mehr für eine Unfallflucht belangt werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es bei einem Unfall nur zu Sach- oder auch zu Personenschäden kam. In Fällen von leichtem Sachschaden verzichten Verkehrsbeamte jedoch häufig auf eine Verfolgung.

Was passiert bei unbemerkter Fahrerflucht in der Probezeit?

Wird Ihnen von der Polizei Fahrerflucht vorgeworfen und Sie geben an, nichts von einem Unfall mitbekommen zu haben, kommt es auf die Umstände an, ob Ihnen Glauben geschenkt wird. Bei der Fahrerflucht handelt es sich jedoch um ein Vorsatzdelikt, welches annimmt, dass Sie Kenntnis vom Unfall haben und sich anschließend dazu entschieden haben, den Tatort zu verlassen. Kann Ihnen kein Vorsatz nachgewiesen werden, kann Ihnen auch keine Fahrerflucht vorgeworfen werden.

Haben Sie den Zusammenstoß mit einem anderen Auto nicht bemerkt und bei dem Unfall ist lediglich ein Bagatellschaden entstanden, wird der Vorwurf der Fahrerflucht wahrscheinlich fallen gelassen. Kam es jedoch zu einem massiveren Schaden oder wurden gar Personen verletzt oder getötet, können Sie sich keinesfalls aus einer Fahrerflucht herausreden.

Fahrerflucht ist ein schwerer Vorwurf. Deshalb bieten wir Ihnen an, Ihren individuellen Fall für Sie zu begutachten. Danach können Sie entscheiden, ob Sie die Strafe akzeptieren oder rechtlich dagegen vorgehen möchten.

Wir prüfen kostenfrei, ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Unsere Experten im Verkehrsrecht melden sich unverbindlich und kurzfristig mit einer ehrlichen Ersteinschätzung bei Ihnen. Erst im Anschluss entscheiden Sie, ob Sie gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten. Bis dahin entstehen Ihnen keinerlei Kosten.

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Rechtsanwalt Philipp Caba**

Rechtsanwalt Philipp Caba**

Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte