Die Anhörung im Bußgeldverfahren: So reagieren Sie richtig!
- Die schriftliche Anhörung im Bußgeldverfahren soll Möglichkeiten zur Stellungnahme bieten.
- Angaben zur Person sind dabei verpflichtend, während die Stellungnahme freiwillig ist.
- Sie sollten nur Stellung nehmen, wenn Sie sich wirklich selbst vom Tatvorwurf entlasten können.
- Der Anhörungsbogen muss fristgerecht nach ungefähr einer Woche an die Behörde zurückgeschickt werden.
- Unsere Experten im Verkehrsrecht können Ihren Fall zunächst kostenlos überprüfen.
Inhalt:
Was passiert bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren?
Haben Sie eine Ordnungswidrigkeit begangen, flattert nicht sofort der Bußgeldbescheid ins Haus. Zunächst wird den Halter des Fahrzeugs ein sogenannter Anhörungsbogen erreichen und so das Verfahren eröffnet. Das Verfahren zur Ordnungswidrigkeit hat damit begonnen. Im Anhörungsbogen können Sie schriftlich zum Vorwurf Stellung beziehen und müssen zudem die dort genannten persönlichen Daten über Ihre Person überprüfen. Ihre Stellungnahme ist dabei freiwillig. Das bedeutet: Sie müssen sich nicht selbst belasten.
Wann bekomme ich eine Anhörung im Bußgeldverfahren?
Theoretisch ist bei jedem Vergehen im Straßenverkehr eine Anhörung erforderlich. Besonders bei Ordnungswidrigkeiten mit einer Bußgeldhöhe von ungefähr 60 Euro gibt man dem Beklagten die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. Oft handelt es sich dabei um Geschwindigkeitsverstöße mit mehr als 21 km/h oder um das Fahren über eine rote Ampel. Bei kleineren Vergehen kann der Bußgeldbescheid auch direkt kommen. Gegen diesen kann man jedoch Einspruch einlegen.
Unser Tipp!
Viele Bußgeldbescheide weisen Fehler auf. Ein Einspruch könnte sich deshalb lohnen. Unsere Anwälte prüfen Ihren Bescheid und geben Ihnen gerne eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Im Anschluss können Sie entscheiden, ob Sie mit uns zusammen gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten.
Wie verhalte ich mich richtig bei einer Anhörung im Bußgeldverfahren?
Der Anhörungsbogen gibt Ihnen die Möglichkeit, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Jedoch sollten Sie genau überlegen, ob Sie das tun wollen. Denn schnell kann Ihre getätigte Aussage auch zu größeren Problemen führen. Das passiert oft dann, wenn die Stellungnahme ungenau formuliert wurde. Belasten Sie sich also nicht unnötig selbst und überlegen Sie sich Ihre Worte für den Anhörungsbogen ganz genau. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch, so kann die Bußgeldstelle erst einmal keine negativen und belastenden Schlüsse ziehen.
Gut zu wissen:
Ist bei Ihnen ganz überraschend ein Anhörungsbogen ins Haus geflattert? Erst einmal gilt: Ruhe bewahren! Denn der Täter ist nicht automatisch der Halter des Fahrzeugs. Vielleicht hat jemand anderes das Auto gefahren und dabei die Tat begangen. Trotzdem wird der Anhörungsbogen zunächst den Halter des Fahrzeugs erreichen. Dieser lässt sich anhand des Autokennzeichens leichter ermitteln. Doch keine Sorge: In Deutschland gilt die Fahrerhaftung. Wer den Wagen nicht selbst gefahren hat, hat erst mal keine Konsequenzen zu befürchten.
Wie lange habe ich Zeit für die Anhörung im Bußgeldverfahren?
Normalerweise müssen Sie den Anhörungsbogen nach ungefähr einer Woche zurücksenden. Gemäß § 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) müssen Sie die im Dokument vermerkte Frist beachten und den Anhörungsbogen unter Angaben Ihrer Person samt Name, Wohnort und Geburtsdatum an den Absender zurückschicken.
Was passiert, wenn ich keinen Anhörungsbogen erhalte?
Ist die Ordnungswidrigkeit gering, flattert nicht unbedingt ein Anhörungsbogen ins Haus. Bei schwereren Vergehen, also beispielsweise einer Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 21 km/h, brauchen Sie den Bogen jedoch für Ihre Stellungnahme. Doch was passiert, wenn das Dokument Sie nicht erreicht? Vielleicht ist der Anhörungsbogen auf dem Postweg verloren gegangen? Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie damit fein raus sind.
Die Verjährung tritt hierbei nicht mit der Zustellung im Briefkasten in Kraft. Sie beginnt mit der Veranlassung des Versands, die in der Bußgeldakte klar dokumentiert wurde. Das muss innerhalb von drei Monaten ab der Tat geschehen. Ab diesen Zeitpunkt beginnt bereits ein neuer Verjährungszeitraum von drei Monaten — bis ein Erlass des Bußgeldbescheids eintreffen muss. Bei Alkohol- und Drogenverstößen gilt sogar eine sechsmonatige Frist.
Unser Tipp!
Viele Bußgeldbescheide weisen Fehler auf. Ein Einspruch könnte sich deshalb lohnen. Unsere Anwälte prüfen Ihren Bescheid und geben Ihnen gerne eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Im Anschluss können Sie entscheiden, ob Sie mit uns zusammen gegen Ihren Bußgeldbescheid vorgehen möchten.
Häufige Fragen zum Thema „Anhörung im Bußgeldverfahren“
Was passiert, wenn ich im Anhörungsbogen falsche Angaben mache?
Falsche Angaben im Anhörungsbogen sind keine gute Idee und werden mit Geldstrafe oder gar Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren belangt. Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, entscheidet das zuständige Gericht im jeweiligen Einzelfall.
Wie viel Zeit vergeht zwischen der Anhörung und dem Bußgeldbescheid?
Mit dem Versand des Anhörungsbogens und der Zustellung des Bußgeldbescheids können maximal bis zu drei weitere Monate vergehen. Bei Vergehen im Zusammenhang mit Alkohol- oder Drogenmissbrauch ist die Frist dabei sogar auf sechs Monate erweitert.
Kann der Anhörungsbogen verjähren?
Mit der Zustellung des Anhörungsbogens beginnt eine Frist von drei Monaten. In diesem Zeitraum muss dem Beklagten schlussendlich auf der Bußgeldbescheid zugestellt werden. Wenn das nicht geschieht, gilt die Ordnungswidrigkeit als verjährt und darf nicht weiter geahndet werden.
Beitrag geprüft von
Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte