
Diesel-Schadensersatz auch bei Gebrauchtwagen?


- Gebrauchtwagenfahrer fragen sich, ob auch sie Anspruch auf Schadensersatz haben.
- Ein Urteil des Bundesgerichtshofs macht Hoffnungen und legt die Besonderheiten fest.
- In der Regel wird von der Kaufsumme eine Nutzungsentschädigung abgezogen.
Wer genau ist vom Dieselskandal betroffen?
Ob Gebrauchtwagen oder Neufahrzeug: Viele Autofahrer sind vom Dieselskandal überrascht worden. Volkswagen, Daimler und etliche andere Hersteller haben mit Hilfe von Manipulations-Software die Abgaswerte zahlreicher Dieselfahrzeuge verfälscht. Ob man selbst davon betroffen ist, war durch langwierige Verschleierungen seitens der Hersteller lange Zeit schwer in Erfahrung zu bringen.
Spätestens mit dem Rückrufschreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erhielt man die Information, ob das eigene Fahrzeug betroffen ist. Nun stellen sich viele Fahrzeughalter die Frage: Gibt es beim Anspruch auf Schadensersatz Unterschiede zwischen Neufahrzeugen und Gebrauchtwagen?
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Was sagt der Bundesgerichtshof zum Diesel-Schadensersatz für Gebrauchtwagen?
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. Mai 2020 ist für alle betroffenen Autofahrer bedeutsam. Es gilt als Meilenstein im Dieselskandal und großer Schritt zum Erfolg der Kläger. Im Verfahren selbst wurde die Klage einer Privatperson gegen Volkswagen verhandelt. Der Besitzer eines VW Sharan mit betroffenem Diesel-Motor forderte vom Autohersteller Schadensersatz in Höhe von 31.490 Euro.
Während die Klage in niedrigerer Instanz noch abgelehnt wurde, fällte der BGH ein finales Urteil. Dem Kläger wurde der Schadensersatz abzüglich der Nutzungsentschädigung zugesprochen. Die Rückzahlung betrug am Ende ganze 25.616 Euro.
Warum ist dieses Urteil auch für Gebrauchtwagenfahrer ein Gewinn? Der Kläger erwarb das Fahrzeug in gebrauchtem Zustand. In der Praxis soll laut BGH kein Unterschied zwischen Neu-, Leasing- und Gebrauchtwagen gemacht werden. Jedoch gibt es diverse Unterschiede bei der Abtretung der Mängelrechte bei Vorbesitzern. Des Weiteren wird die bereits erwähnte Nutzungsentschädigung angerechnet.

Wie wird die Nutzungsentschädigung berechnet?
Im Grunde wird die Nutzungsentschädigung aus den gefahrenen Kilometern berechnet. Der Betrag wird dem Diesel-Besitzer vom Schadensersatz abgezogen. Hierbei unterscheidet man bei der Berechnung in Neu- und Gebrauchtwagen.
Bei Neufahrzeugen wird wie folgt gerechnet:

Hier käme man bei gerichtlich zugesprochenem Schadensersatzanspruch auf 7.428,57 €.
Die erwartete Gesamtleistung ist der erwartete Kilometerstand bei Ausmusterung des Wagens. Je nach Art des Dieselfahrzeugs wird diese vom Gericht zwischen 200.000 und 300.000 km bemessen.
In beiden Fällen lohnt sich die Durchsetzung von Schadensersatz. Sollten Sie das Fahrzeug jedoch weiterhin nutzen, werden die Abzüge durch die Nutzungsentschädigung immer größer. Verlieren Sie daher keine Zeit. Nutzen Sie unseren Online-Check und prüfen Sie Ihre Erfolgschancen – einfach, schnell und bequem von Zuhause.
Welche Möglichkeiten bleiben, wenn man den Wagen bereits verkauft hat?
Der Wertverlust der Dieselfahrzeuge hat sich durch den Skandal stark bemerkbar gemacht und zu großen Einbußen für die Besitzer geführt. Einige haben schnell die Reißleine gezogen und den Wagen verkauft. Doch auch wenn das betroffene Dieselfahrzeug bereits verkauft wurde, behält man das Anrecht auf Entschädigung vom Hersteller. Diese kann man wie folgt berechnen:

Was kostet mich die Durchsetzung meines Diesel-Schadensersatzes für meinen Gebrauchtwagen?
Wir sorgen dafür, dass jeder betrogene Dieselfahrer ohne Kostenrisiko zu seinem Recht kommt – und zwar unabhängig davon, ob er eine Rechtsschutzversicherung hat oder nicht.
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Beitrag geprüft von

Rechtsanwalt Philipp Caba**
Philipp Caba ist ein erfahrener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Zivil-, Bank- und Versicherungsrecht. Er studierte in Deutschland und Schweden und ist Geschäftsführer der Gansel Rechtsanwälte Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
* Angestellte Anwälte, ** Geschäftsführer, *** Freischaffende Rechtsanwälte